Präambel

In dem Bewusstsein, dass sich die Welt und das Zusammenleben verändert, dass Menschen immer noch gegen unheilbare Krankheiten ankämpfen müssen, dass die sozialen Probleme zunehmen, die Gewalttätigkeit ein selten gekanntes Ausmaß angenommen hat und weltweit ganze Generationen keine ausreichende Lebensgrundlage und keine ausreichenden Lebenschancen erhalten, gründen wir die Hoeck-Stiftung.

 

Die Stiftung soll durch direkte Hilfe und Hilfe zur Selbsthilfe den sozialen Zusammenhalt der Menschen stärken, die Gemeinschaft insgesamt bereichern und das Zusammenleben der Menschen friedlich gestalten. Sie hat den Anspruch, von der Stadt Eberswalde aus beginnend nach und nach auch regional, national und international tätig zu werden.

 

Mit der Gründung der Hoeck-Stiftung wollen Ralph-Peter Hoeck und Martin Hoeck gleichzeitig an ihre Frau und Mutter Dagmar Hoeck erinnern, die am 15. August 2014 im Alter von nur 56 Jahren einem Hirntumor erlag.

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen „Hoeck-Stiftung“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Eberswalde.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützige und mildtätige Zwecke

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zweck der Stiftung ist insbesondere die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts, insbesondere zur:

a. Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten

b. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
c. Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind

d. Förderung des Sports

e. Förderung von Kunst und Kultur

f. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

g. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

h. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Die  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 – Stiftungsvermögen

1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

 

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

 

3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 ist zu beachten.

 

4. Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

 

2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

§ 6 – Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 – Stiftungsorgan

1. Stiftungsorgan ist der Vorstand.

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen und die Zweckerfüllung durch die Stiftung nicht gefährdet ist.

 

5. Die Vorstandsmitglieder sind hinsichtlich der Annahme von Zustiftungen oder Zuwendungen von § 181 BGB befreit. Gleiches gilt, soweit das Rechtsgeschäft für die Stiftung lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

§ 8 – Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens fünf Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch das Stiftungsgeschäft. Der im Stiftungsgeschäft bestimmte Vorstandsvorsitzende nimmt dieses Amt auf Lebenszeit wahr. Legt er das Amt nieder, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Der Stifter ist berechtigt, den Vorsitz jederzeit niederzulegen und einfaches Vorstandsmitglied zu werden, dies ebenfalls auf Lebenszeit. Dann wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Danach wählen die Mitglieder des Vorstandes rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit ihre Nachfolger und gegebenenfalls weitere Mitglieder selbst oder sie beschließen, die Position nicht neu zu besetzen. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, ist auch ein stellvertretender Vorsitzender aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Besteht der Vorstand nur aus dem Vorsitzenden, ist dieser verpflichtet, der Stiftungsbehörde eine Person zu benennen, welche im Falle der Handlungsunfähigkeit des einzigen Vorstandsmitglieds von der Stiftungsbehörde als Notvorstand bestellt werden soll.

 

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch jederzeit mögliche Niederlegung. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt; dies gilt nicht bei einer vorzeitigen Abberufung nach Absatz 3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers bestellt.

 

4. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von den anderen Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Mitglieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.

§ 9 – Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter.

 

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

b. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,

c. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 11 und 12.

 

3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben, allen Mitgliedern des Organs zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.

 

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Für den Sach- und Zeitaufwand kann der Vorstand eine der Höhe angemessene Pauschale als Ausgabenersatz beschließen, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen und die Zweckerfüllung durch die Stiftung nicht gefährdet ist.

§ 10 – Beschlüsse

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

2. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung.

 

3. Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 11 – Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand.

 

2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

3. Die Beschlüsse sind der Stiftungsbehörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 12 – Auflösung der Stiftung oder Zusammenschluss

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13 – Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Evangelischen Verein „Auf dem Drachenkopf“ e.V. in Eberswalde, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 15 – Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

 

Eberswalde, den 6. Mai 2015

 

Martin Hoeck           Ralph-Peter Hoeck